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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der bfinanz Versicherungsberatung, 8020 Graz, Grüne Gasse 46/IV/10)
in Folge kurz Versicherungsmakler genannt.
1.Allgemeines über die Tätigkeit als Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Vermittler von Versicherungsverträgen und handelt im Interesse seiner Kunden.
Er wird vom Kunden für die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Versicherer beauftragt, dies kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Der Versicherungsmakler erbringt seine
Leistungen aufgrund des vom Kunden gewünschten Versicherungsschutzes und der Betreuung in Schadensfällen, die vom Versicherungsmakler abgeschlossenen Verträge betreffen. Als gesetzliche Basis dient
das jeweils gültige Gesetz. Ausnahmen bilden nur die in diesen AGB ausdrücklich angeführten Leistungsbeschränkungen. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit als Verschuldensgrad wird
ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler hat - ungeachtet seiner Tätigkeit für den Versicherer - überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
2.Leistungskatalog
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, auf der Basis der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen eine
angemessene Risikoanalyse, sowie ein angemessenes Deckungskonzept zu erstellen. Dieses kann vom Versicherungsmakler dem Risiko entsprechend in Schriftform oder mündlich abgegeben werden. Der
Versicherungskunde hat erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler vor Ort, nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren
von sich aus hinzuweisen.
Der Versicherungsmakler hat zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die Solvenz des Versicherers, mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln zu überprüfen und seinem Ermessen nach zu beurteilen. Er kann auf keinen Fall für vom Versicherer versprochene Gewinnbeteiligungen und der gleichen in die Haftung genommen
werden.
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich dem Kunden gegenüber, den bestmöglichen Versicherungsschutz innerhalb einer
angemessenen Frist zu vermitteln. Als Definition für „bestmöglich“, werden unter anderem folgende Punkte herangezogen: Leistungsverhalten des VR, Gültiges Recht des VR, Kulanzen des VR und
nicht zuletzt das Preis-Leistungs-Verhältnis.
Der Versicherungsmakler ist nach Abschluß des Versicherungsvertrages lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n)
Polizze(n) zu überprüfen. Eine darüber hinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht besteht nicht.
Nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung verpflichtet sich der Versicherungsmakler den Versicherungs-kunden bei der
Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu unterstützen, soweit der Versicherungskunde alle ihm bekannten Termine und Fristen dem Versicherungsmakler
bekannt gibt. Die Unterstützung nach Eintritt des Schadensfalles erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vom Versicherungskunden dem Versicherungsmakler erteilten Informationen.
Für Ereignisse, welche vor der Vertragsunterzeichnung eingetreten sind, übernimmt derVersicherungsmakler nur dann die
Abwicklung, wenn ihm alle Daten, respektive Fristen etc. schriftlich mitgeteilt wurden, welche für eine ordnungsgemäße Abwicklung notwendig sind.
Nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung verpflichtet sich der Versicherungsmakler eine laufende Überprüfung der
bestehenden Versicherungsverträge vorzunehmen, bzw. gegebenenfalls geeignete Vorschläge für die Verbesserung des Versicherungsschutzes des Versicherungskunden zu unterbreiten. Die Tätigkeit des
Versicherungsmaklers ist vielmehr mit der Vermittlung des konkreten Versicherungsvertrages bzw. der konkreten Versicherungsverträge vollständig beendet, soweit sich nicht aus den vorstehenden Punkten
weiterlaufende Verpflichtungen des Versicherungsmaklers ergeben.
3.Provision/Aufwandsentschädigung
Die Provision des Versicherungsmaklers für die erfolgreiche Vermittlung des Versicherungsvertrages wird - soweit nichts
gesondert vereinbart ist - vom Versicherer bezahlt.
3.1. Sollte unser Kunde bzw. der Vollmachtgeber auf Basis unserer Arbeit mit einem Anderen als dem Versicherungsmakler die von uns erarbeiteten Verträge abschließen, so gebührt dem Versicherungsmakler die Aufwandsentschädigung nach Gebührenordnung der Versicherungsberater. Dasselbe gilt bei gänzlichem Nicht-Abschluss des ausgearbeiteten Risikos.
4.Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Als Erfüllungsort gilt Graz. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten - soweit nicht die Bestimmungen des KonsumentenschutzG
entgegenstehen - wird die örtliche Zuständigkeit des sachlichen im Sprengel des LG Graz zuständigen Gerichtes gem.Par.104 JN vereinbart.
Die Vertragsparteien unterwerfen sich einvernehmlich dem österreichischem Recht.
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